Was tun, wenn der Mieter die Miete nicht zahlt?
Mahnung, Gespräch, fristlose Kündigung: So gehen Vermieter Schritt für Schritt vor, wenn die Miete ausbleibt.
Kurze Antwort: Bleibt die Miete aus, sollten Vermieter zuerst das Gespräch suchen und schriftlich mahnen. Ist der Mieter mit zwei Monatsmieten im Rückstand, ist in der Regel eine fristlose Kündigung möglich. Auch nach der Kündigung muss der Mieter bis zur Rückgabe der Wohnung eine Nutzungsentschädigung zahlen, in der Regel in Höhe der bisherigen Miete.
Schritt 1: Zahlungseingang prüfen und Kontakt aufnehmen
Prüfen Sie zunächst, ob tatsächlich keine Zahlung eingegangen ist. Oft stecken ein Fehler bei der Überweisung, ein Kontowechsel oder eine vorübergehende Notlage dahinter. Ein freundliches Gespräch klärt viele Fälle schnell.
Schritt 2: Schriftlich mahnen
Eine Mahnung ist nicht zwingend vorgeschrieben, sorgt aber für Klarheit. Nennen Sie den offenen Betrag, den Zeitraum und eine Frist zur Zahlung. Bewahren Sie eine Kopie auf.
Schritt 3: Ratenzahlung vereinbaren
Bei vorübergehenden Schwierigkeiten kann eine schriftliche Ratenvereinbarung für beide Seiten die bessere Lösung sein. Ein Verweis auf Beratungsstellen oder mögliche Unterstützung durch das Sozialamt kann helfen.
Schritt 4: Kündigung
- Fristlos: bei einem Rückstand von zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten oder eines nicht unerheblichen Teils davon, oder bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten über einen längeren Zeitraum
- Ordentlich: zusätzlich möglich, oft hilfsweise neben der fristlosen Kündigung ausgesprochen
Begleicht der Mieter den gesamten Rückstand innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage oder verpflichtet sich eine öffentliche Stelle wie das Jobcenter zur Zahlung, wird die fristlose Kündigung unwirksam (Schonfristzahlung). Das gilt nicht, wenn der Mieter diese Möglichkeit in den letzten zwei Jahren schon einmal genutzt hat. Eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt von der Schonfristzahlung unberührt.
Schritt 5: Räumungsklage
Zieht der Mieter nach wirksamer Kündigung nicht aus, ist eine Räumungsklage nötig. Eigenmächtiges Räumen oder Schlösser austauschen ist verboten. Spätestens hier lohnt sich anwaltliche Unterstützung.
Häufige Fragen
Darf ich die Kaution mit offener Miete verrechnen?
Während des laufenden Mietverhältnisses nur eingeschränkt; nach Ende des Mietverhältnisses ja.
Wie kann ich vorbeugen?
Mit sorgfältiger Prüfung von Bonität und Einkommen vor Vertragsabschluss.
Hinweis und unverbindliche Anfrage
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